Aus den Erwägungen: 1. Gastgewerbliche Tätigkeiten dürfen nur mit einer wirtschaftspolizei­ lichen Bewilligung ausgeübt werden (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe, GGG; bGS 955.11). Die Bewilligung gewährt dem Inhaber ein persönliches Recht, den darin bezeichneten Betrieb zu füh­ ren (vgl. Art. 12 Abs. 1 GGG). Sie wird neben anderen Gründen entzo­ gen, wenn deren Inhaber wirtschaftspolizeiliche Vorschriften wieder­ holt oder in schwerwiegender Weise verletzt hat (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. b GGG).