A. Entscheide des Reqierunqsrates 1222 10. Wirtschaftspolizei 1222 Wirtschaftspolizei. Entzug der Betriebsbewilligung (Art. 24 Abs. 1 lit. b GGG, bGS 955.11). Die Polizeidirektion verwarnte W., als in seiner Gastwirtschaft zum dritten Mal innert eines Jahres Gäste noch eine Stunde nach der Poli­ zeistunde angetroffen wurden. Beim vierten Mal entzog sie ihm die Gastwirtschaftsbewilligung. W. erhob dagegen Rekurs, weil ihm damit die Lebensbasis entzogen werde. Der Regierungsrat hiess den Rekurs teilweise gut und befristete den Entzug der Bewilligung. Aus den Erwägungen: 1. Gastgewerbliche Tätigkeiten dürfen nur mit einer wirtschaftspolizei­ lichen Bewilligung ausgeübt werden (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe, GGG; bGS 955.11). Die Bewilligung gewährt dem Inhaber ein persönliches Recht, den darin bezeichneten Betrieb zu füh­ ren (vgl. Art. 12 Abs. 1 GGG). Sie wird neben anderen Gründen entzo­ gen, wenn deren Inhaber wirtschaftspolizeiliche Vorschriften wieder­ holt oder in schwerwiegender Weise verletzt hat (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. b GGG). (Es wird festgestellt, dass für den Entzug der Bewilligung eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, die Voraussetzungen für den Entzug erfüllt sind und diese Massnahme im öffentlichen Interesse liegt.) 2. Der mit einem Bewilligungsentzug verbundene Eingriff darf nicht weiter gehen, als es das Verhältnismässigkeitsprinzip erlaubt. Dieses verlangt, dass eine Verfügung oder Massnahme geeignet sowie erfor­ derlich sein muss, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Weiter muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungs­ 44 A. Entscheide des Reaierunasrates 1222 rechts, Zürich 1990, S. 104; Oskar Bosshardt, Administratives Berufs­ verbot, in ZBI 67/1966 S. 241). a) Zweifellos ist der Bewilligungsentzug sachlich geeignet, weitere Verletzungen wirtschaftspolizeilicher Bestimmungen zu verhindern. Eine andere, weniger einschneidende Massnahme wäre nur ange­ bracht, wenn erwartet werden könnte, dass der Rekurrent dann die wirtschaftspolizeilichen Vorschriften einhalten werde. Eine solche Pro­ gnose ist aber nicht angebracht (...). b) Der Bewilligungsentzug muss aber auch in zeitlicher Hinsicht in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Ein Berufsausübungsverbot stellt einen intensiven Eingriff in die Freiheits­ sphäre eines Einzelnen dar. Es bedroht dessen wirtschaftliche Existenz und kann diese sogar vernichten. Das Gastgewerbegesetz äussert sich zur Dauer eines Bewilli­ gungsentzuges nicht. Nach Art. 15 lit. a GGG ist aber die Bewilligung zu verweigern, wenn der Bewerber im Laufe der letzten fünf Jahre wie­ derholt oder in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften der Le­ bensmittel-, Wirtschafts- und Fremdenpolizei oder des Arbeits- und Betäubungsmittelrechts verstossen hat. Ein genereller Ausschluss der Neubewilligung während eines derart langen Zeitraumes hält nicht vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand, das eine einzelfallweise Ab­ wägung der privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Könnte aber ein neues Gesuch nicht unter blossem Hinweis auf Art. 15 lit. a GGG während fünf Jahren abgelehnt werden, so drängt es sich auf, schon den Entzug der Bewilligung zu befristen. Dies erscheint bei sanktionsweisem Entzug der Bewilligung zulässig, auch wenn es im Gesetz nicht erwähnt wird, denn es ist gegenüber der gesetzlich ab­ gedeckten Massnahme die mildere. Unzulässig wäre ein befristeter Entzug dagegen bei einem Eignungsmangel zur Ausübung gastge­ werblicher Tätigkeiten: Dort kommt nur ein unbefristeter Entzug in Frage, weil die Voraussetzungen zur Wiedererteilung der Bewilligung erst im Zeitpunkt der neuen Gesuchstellung geprüft werden können. c) Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Bewilligungsent­ zuges sowie für die Bemessung der Dauer sind einerseits die öffentli­ chen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Andererseits sind aber auch die objektive Schwere der wirtschaftspolizeilichen Verstösse und subjektiv das Verschulden des Bewilligungsinhabers zu 45 A. Entscheide des Reaierunasrates 1222 berücksichtigen (vgl. die ähnlichen Kriterien in BGE 109 la 128 E. 6c). Die wiederholte Verletzung der Polizeistunde ist keine Bagatelle: Das Einhalten dieser Zeit ist bei einer in bezug auf Ruhestörungen sensiblisierten Bevölkerung ein dringendes Anliegen. Ob sich die An­ wohner des Restaurants F. durch diese Übertretungen tatsächlich nicht gestört fühlte, wie der Rekurrent behauptet, spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Die Schliessungszeiten von Gastgewerbebetrie­ ben können sich nicht nach der individuellen Empfindlichkeit der je­ weiligen Anwohner richten. (...) In Abwägung all dieser Momente er­ scheint ein Entzug der Gastgewerbebewilligung für die Dauer von sechs Monate den Verhältnissen angepasst. RRB 16.4.1991 46