Die in Art. 10bis Abs. 2 GG getroffenen Unterscheidung verfolgt mit kein überwiegend gesundheitspolizeiliches Interesse, sondern t letztlich in erster Linie die Wirkung und den Zweck, Schweizer Bür- r vor Konkurrenten ausländischer Nationalität zu schützen. Dem anfochtenen Entscheid liegt daher kein zulässiges öffentliches Interse zugrunde, weshalb er die Handels- und Gewerbefreiheit der Behwerdeführer verletzt. e) Infolgedessen braucht nicht geprüft zu werden, ob der ange- :htene Entscheid allenfalls auch gegen das Rechtsgleichheitsgebot ch Art. 4 BV verstösst. BGE 30.10.1991 43