:ht rechtfertigen, da das Gesetz keine Massnahmen zur Vermeidung ies unkontrollierten Ansturms von Schweizern zu den fraglichen iifungen vorsieht. Sollte schliesslich ein fremdenpolizeiliches Berfnis bestehen, den Zustrom ausländischer Zahnärzte - ins­ sondere aus dem Ausland - zu verhindern, so steht es dem Kanton Ibstredend frei, im Rahmen der Ausländergesetzgebung die tsprechenden fremdenpolizeilichen Massnahmen zu ergreifen. Er rf dieses Argument aber nicht dazu benutzen, fremdenpolizeilich gelassene Ausländer von der Prüfung für kantonal approbierte hnärzte fernzuhalten. Die in Art.