In enger Beziehung zum Staat; im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die kantonal approbierten Zahnärzte ohnehin von Gesetzes wegen von amtlichen Verrichtungen ausgeschlossen sind (Art. 10ter Abs. 2 lit. a GG). Es erscheint ferner als fraglich, ob das Argument, der Auslän­ der brauche mit den Verhältnissen des Landes eng vertraut zu sein, auch für einen Zahnarzt zulässig sein könnte; im vorliegenden Fall kann dies indes offenbleiben, Ist doch nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführer namentlich aufgrund ihrer langjährigen Anwesen­ heit ein solches Erfordernis erfüllen würde.