eine Zulassung war also überhaupt nicht vorgesehen. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Erfordernis des Schweizer Bür­ gerrechts Im wesentlichen darin begründet sei, dass der Anwalt in enger Beziehung zum Staat stehe und eine für den Rechtsstaat tra­ gende Aufgabe wahrnehme. Im Unterschied zu jenem Fall räumt das Gesundheitsgesetz des Kantons Appenzell A.Rh. den Ausländern ein Recht auf Zulassung zur fraglichen Zahnärzteprüfung ein. Die Berufsausübung wird zwar an eine strenge und einschränkende Voraussetzung geknüpft, jedoch nicht von Gesetzes wegen generell ausgeschlossen.