Aus diesem Grunde ist vorgesehen, die Ausländer im Bedarfsfall zuzulassen. Dar­ aus lässt sich aber nicht folgern, dass auch der Ausschluss in Zeiten der ausreichenden oder allenfalls übermässigen Versorgung gesund­ heitspolizeilich motiviert ist. Ob die Verhinderung der zahnärztlichen Überversorgung ein zulässiges gesundheitspolizeiliches Ziel ist, braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden, denn diese Frage wäre nur dann von Bedeutung, wenn das Erfordernis der Unterversor­ gung sowohl für Ausländer als auch für Schweizer gälte, wie dies beim Verfahren, mit dem andere Heiltätige den eidgenössisch diplomierten Medizinalpersonen gleichgestellt werden, zutrifft (vgl. Art. 2 Abs. 2