Der Regierungsrat legte schliesslich in einem abgeän­ derten Entwurf die heutige Fassung vor, wonach die Zulassung von Ausländern zur Prüfung auf Zeiten der zahnärztlichen Unterversorgung beschränkt sein sollte. Der Kantonsrat schloss sich dieser Fassung an, nach heutiger Darlegung des Regierungsrates angeblich, um den Zu­ strom ausländischer Zahnärzte zu verhindern beziehungsweise, soweit er bereits bestand, zu stoppen. c) Die Vorschrift von Art. 10bis Abs. 2 GG dient zweifellos auch dem gesundheitspolizeilichen Interesse der Sicherstellung der genü­ genden zahnärztlichen Versorgung für die Bevölkerung. Aus diesem Grunde ist vorgesehen, die Ausländer im Bedarfsfall zuzulassen.