GG eine klare und eindeutige gesetzliche Grundlage. Es fragt sich in­ dessen, ob er auch im zulässigen öffentlichen Interesse liegt. b) Nicht zur Diskussion steht im vorliegenden Fall die Prüfungs­ pflicht als solche; diese ist zweifellos gesundheitspolizeilich motiviert, soweit sie zum Schutze der Patienten die Gewährung eines gewissen heilkundlichen Minimalstandards zum Ziel hat. Zu entscheiden ist in­ des über die Zulässigkeit der Nichtzulassung der Beschwerdeführer zu den Prüfungen.