" Der Regierungsrat begründet den angefochtenen Entscheid damit, dass im Kanton Appenzell A.Rh. aufgrund der gegebenen Zahnarzt­ dichte keine Unterversorgung vorliege, weshalb die Beschwerdeführer als Ausländer nicht zur Prüfung zugelassen werden könnten. Diese Begründung deckt sich mit der in Art. 10bis Abs. 2 OG genannten Zu­ lassungsvoraussetzung. Der Ausschluss der Beschwerdeführer von der Prüfung für kantonal approbierte Zahnärzte und damit von der selbständigen Ausübung des Zahnarztberufes findet daher in Art. 10bis 40 A. Entscheide des Regierunasrates 1221