Namentlich bildet das Bürgerrechtserfordernis, soweit es dem Konkurrenzschutz dient, gegenüber demjenigen Ausländer eine unzulässige Voraussetzung, der sich auf die Handels- und Ge­ werbefreiheit berufen kann (BGE 116 la 241 E. b). Zulässig sind dage­ gen andere im öffentlichen Interesse begründete Massnahmen, insbe­ sondere polizeilich motivierte Eingriffe wie solche zum Schutze der öffentlichen Gesundheit (BGE 1161a 121/2 E. 3; 1141a 36 E. 2a; 1131a 40 E. 4a). 2. a) Die Zulassung zur Prüfung für kantonal approbierte Zahnärzte ist in Art. 10bis GG geregelt. Diese Bestimmung lautet: