Unzulässig sind wirtschaftspolitische und standespoli­ tische Massnahmen, die den freien Wettbewerb zur Sicherung oder Förderung gewisser Formen der Erwerbstätigkeit behindern und ledig­ lich der Abschirmung gegen Konkurrenz dienen (BGE 116 la 121 E. 3; 113 la 282 E. 1). Namentlich bildet das Bürgerrechtserfordernis, soweit es dem Konkurrenzschutz dient, gegenüber demjenigen Ausländer eine unzulässige Voraussetzung, der sich auf die Handels- und Ge­ werbefreiheit berufen kann (BGE 116 la 241 E. b).