31 BV berufen. b) Unter dem Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit steht jede gewerbsmässig ausgeübte privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Er­ zielung eines Gewinnes oder eines Erwerbseinkommens dient. Dazu gehört auch der Zahnarztberuf. 39 A. Entscheide des Reaierunqsrates 1221