Ob ein Aus­ länder (anders als ein Schweizer) auf der Grundlage des kantonalen Rechts von der Ausübung eines bestimmten Berufes ausgeschlossen werden kann, ist nicht (mehr) Frage seiner Legitimation zur Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde, wie die Beschwerdeführer noch meinen, sondern der materiellen Schranken des Grundrechts der Handels- und Gewerbefreiheit (BGE 116 la 238 ff. E. 2). Da die beiden Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen, können sie sich somit auf Art. 31 BV berufen.