Aus den Erwägungen: 1. a) Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich die auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt fremdenpolizeilich zuge­ lassenen - und damit namentlich die in der Schweiz niedergelassenen - Ausländer auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen. Ob ein Aus­ länder (anders als ein Schweizer) auf der Grundlage des kantonalen Rechts von der Ausübung eines bestimmten Berufes ausgeschlossen werden kann, ist nicht (mehr) Frage seiner Legitimation zur Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde, wie die Beschwerdeführer noch meinen, sondern der materiellen Schranken des Grundrechts der Handels- und Gewerbefreiheit (BGE 116 la 238 ff.