Somit bleibt zu prüfen,, ob der Rekurrent eine Verminderung der Schiesszeiten verlangen kann. Eine Verminderung der Schiesszeiten, die die Lärmwerte an den bei­ den Messpunkten auf der Liegenschaft des Rekurrenten unter den Immissionsgrenzwert von 65 dB (A) drücken würde, hätte zur Folge, dass der Schiessbetrieb unverhältnismässig eingeschränkt, ja prak­ tisch eingestellt werden müsste. Das Umweltschutzgesetz wie auch die Lärmschutzverordnung haben jedoch nicht den Sinn, das Schiess­ wesen ausser Dienst lahmzulegen. Aus diesem Grund lässt die LSV für die Gesamtverteidigung Erleichterungen zu (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV). RRB 30.7.1991 38