sie Anspruch auf Schallschutzmassnahmen haben (vgl. Zäch, Kommentar zum USG, N. 25 zu N. 40 zu Art. 20). Schallschutz­ massnahmen an bestehenden Gebäuden werden von den genannten Bestimmungen abschliessend geregelt. Entgegen der Ansicht des Re­ kurrenten lassen sich daher Schallschutzmassnahmen an seiner Lie­ genschaft nicht auf Art. 13 LSV abstützen. Somit bleibt zu prüfen,, ob der Rekurrent eine Verminderung der Schiesszeiten verlangen kann.