Erleichterungen sind zu gewähren, wenn die Sanierung unverhält­ nismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen der Sanierung entgegen stehen (Art. 14 Abs. 1 LSV). Eine vollständige Sanierung der Schiessanlage würde nur erreicht, wenn die Anlage z.B. mit einem Tunnel überdacht würde. Dies wäre mit sehr hohen Kosten verbunden und wirtschaftlich kaum trag­ bar. Dies verlangt der Rekurrent auch nicht. Hingegen verlangt er ge­ stützt auf Art. 13 LSV, entweder seien die Schiesszeiten zu reduzieren oder bauliche Massnahmen an seiner Liegenschaft auszuführen.