Dass gewisse Teile dem Umweltschutz zugute kommen, ist blosse Folge der durch den Hauptzweck ausgelösten Sanierungspflicht (vgl. URP 2986, S. 30). Der Rekurrent macht geltend, dass eine Änderung im Sinne von Art. 8 LSV vorliege. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Schiess­ anlage um eine ortsfeste bestehende Anlage. Der Rekurrent geht in­ dessen fehl, wenn er die im vorliegenden Fall getroffenen Massnah­ men - Einbau einer elektronischen Trefferanzeige und Schallschutz­ massnahmen - als (wesentliche) Änderung im Sinne von Art. 8 LSV ta­ xiert.