Sinn, dass Änderungsvorhaben, die nur der Sanierung dienen, nicht unter die Verschärfung fallen. Würde anders entschieden, würde jede durchgreifende Sanierung erheblich erschwert; dies liefe dem Sanie­ rungszweck zuwider. Wer nur ändert, um zu sanieren, wird nicht ver­ schärft erfasst (vgl. URP 1986, S. 29 f.). Der Sanierungsbau unter­ scheidet sich vom Umbau dadurch, dass er einem Umweltschutz­ zweck dient. Bei Umbauten und Erweiterungen im Sinne von Art. 8 LSV dagegen ist der Hauptzeck umweltschutzfremd. Dass gewisse Teile dem Umweltschutz zugute kommen, ist blosse Folge der durch den Hauptzweck ausgelösten Sanierungspflicht (vgl. URP 2986, S. 30).