Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissio­ nen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Hinter dieser Verschärfung der Sanierungspflicht steht die Vor­ stellung, dass der Anlageeigentümer den Schutz des bestehenden Zu­ standes in dem Masse verliert, als er diesen aufgibt (vgl. URP 1986, S. 29). Die besondere Regelung für Umbau und Erweiterung hat den 36 A. Entscheide des Regierunasrates 1220