Wird die Anlage hingegen umgebaut oder erweitert, so wird die Sanierungspflicht verschärft. Nach Art. 8 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen der geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissio­ nen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV).