Anlagen, die nur un­ terhalten werden, unterliegen der allgemeinen Sanierungspflicht (Art. 13 LSV). Dabei gewährt die Vollzugsbehörde bei unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen oder Kosten sowie bei überwiegenden Inter­ essen Erleichterungen (Art. 14 LSV). Der bestehende Zustand geniesst nämlich einen der baurechtlichen Besitzstandsgarantie vergleichbaren Schutz (vgl. URP 1986, S. 29). Wird die Anlage hingegen umgebaut oder erweitert, so wird die Sanierungspflicht verschärft.