Aus den Erwägungen: Anlagen, die den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes oder den Umweltschutzvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dabei ist bei bestehen­ den Anlagen zu unterscheiden, ob sie unverändert belassen oder bloss geringfügig verändert, d.h. nur unterhalten werden oder ob die Anlage so wesentlich geändert wird, dass von Umbau oder Erweite­ rung zu sprechen ist (vgl. dazu URP 1986, S. 29). Anlagen, die nur un­ terhalten werden, unterliegen der allgemeinen Sanierungspflicht (Art. 13 LSV).