A. Entscheide des Reaierunasrates 1220 1220 Schiessanlagen. Gewährung von Erleichterungen bei der Sanierung von Schiessanlagen. Anspruch auf Schallschutzmassnahmen. Nachdem die Sanierung der Schiessanlage bewilligt worden war, ver­ langte F.B. Schallschutzmassnahmen an seiner Liegenschaft sowie die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bezüglich seiner Liegenschaft, welche aus dem Betrieb der Schiessanlage resultieren. Der Gemeinde­ rat wies das Begehren ab. Der Regierungsrat bestätigte den Entscheid des Gemeinderates. Aus den Erwägungen: Anlagen, die den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes oder den Umweltschutzvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Dabei ist bei bestehen­ den Anlagen zu unterscheiden, ob sie unverändert belassen oder bloss geringfügig verändert, d.h. nur unterhalten werden oder ob die Anlage so wesentlich geändert wird, dass von Umbau oder Erweite­ rung zu sprechen ist (vgl. dazu URP 1986, S. 29). Anlagen, die nur un­ terhalten werden, unterliegen der allgemeinen Sanierungspflicht (Art. 13 LSV). Dabei gewährt die Vollzugsbehörde bei unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen oder Kosten sowie bei überwiegenden Inter­ essen Erleichterungen (Art. 14 LSV). Der bestehende Zustand geniesst nämlich einen der baurechtlichen Besitzstandsgarantie vergleichbaren Schutz (vgl. URP 1986, S. 29). Wird die Anlage hingegen umgebaut oder erweitert, so wird die Sanierungspflicht verschärft. Nach Art. 8 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen der geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissio­ nen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Hinter dieser Verschärfung der Sanierungspflicht steht die Vor­ stellung, dass der Anlageeigentümer den Schutz des bestehenden Zu­ standes in dem Masse verliert, als er diesen aufgibt (vgl. URP 1986, S. 29). Die besondere Regelung für Umbau und Erweiterung hat den 36 A. Entscheide des Regierunasrates 1220 Sinn, dass Änderungsvorhaben, die nur der Sanierung dienen, nicht unter die Verschärfung fallen. Würde anders entschieden, würde jede durchgreifende Sanierung erheblich erschwert; dies liefe dem Sanie­ rungszweck zuwider. Wer nur ändert, um zu sanieren, wird nicht ver­ schärft erfasst (vgl. URP 1986, S. 29 f.). Der Sanierungsbau unter­ scheidet sich vom Umbau dadurch, dass er einem Umweltschutz­ zweck dient. Bei Umbauten und Erweiterungen im Sinne von Art. 8 LSV dagegen ist der Hauptzeck umweltschutzfremd. Dass gewisse Teile dem Umweltschutz zugute kommen, ist blosse Folge der durch den Hauptzweck ausgelösten Sanierungspflicht (vgl. URP 2986, S. 30). Der Rekurrent macht geltend, dass eine Änderung im Sinne von Art. 8 LSV vorliege. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Schiess­ anlage um eine ortsfeste bestehende Anlage. Der Rekurrent geht in­ dessen fehl, wenn er die im vorliegenden Fall getroffenen Massnah­ men - Einbau einer elektronischen Trefferanzeige und Schallschutz­ massnahmen - als (wesentliche) Änderung im Sinne von Art. 8 LSV ta­ xiert. Bei den getroffenen Massnahmen stand unzweifelhaft der Sanie­ rungszweck im Vordergrund, wie schon der Abstimmungspublikation zu entnehmen ist. Die im Rahmen der Sanierung erreichte Erneuerung ist nur Nebensache, der bestehende Zustand wurde nicht aufgegeben. Erleichterungen sind zu gewähren, wenn die Sanierung unverhält­ nismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen der Sanierung entgegen stehen (Art. 14 Abs. 1 LSV). Eine vollständige Sanierung der Schiessanlage würde nur erreicht, wenn die Anlage z.B. mit einem Tunnel überdacht würde. Dies wäre mit sehr hohen Kosten verbunden und wirtschaftlich kaum trag­ bar. Dies verlangt der Rekurrent auch nicht. Hingegen verlangt er ge­ stützt auf Art. 13 LSV, entweder seien die Schiesszeiten zu reduzieren oder bauliche Massnahmen an seiner Liegenschaft auszuführen. Für Lärm von Anlagen mit einer Pegelkorrektur K <-15 gelten gemäss An­ hang 17 Ziffer 2 LSV keine Alarmwerte. Für solche Anlagen entfallen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden nach Art. 15 LSV. Die ist auch Art. 20 USG zu entnehmen, wo festgelegt wird, dass, wenn lediglich die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, Schall­ schutzmassnahmen nicht vorgeschrieben sind. Dies bedeutet, dass Betroffene z.T. Lärmimmissionen zu dulden haben, die erheblich über der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze liegen können, ohne dass 37 A. Entscheide des Reaierunqsrates 1220 sie Anspruch auf Schallschutzmassnahmen haben (vgl. Zäch, Kommentar zum USG, N. 25 zu N. 40 zu Art. 20). Schallschutz­ massnahmen an bestehenden Gebäuden werden von den genannten Bestimmungen abschliessend geregelt. Entgegen der Ansicht des Re­ kurrenten lassen sich daher Schallschutzmassnahmen an seiner Lie­ genschaft nicht auf Art. 13 LSV abstützen. Somit bleibt zu prüfen,, ob der Rekurrent eine Verminderung der Schiesszeiten verlangen kann. Eine Verminderung der Schiesszeiten, die die Lärmwerte an den bei­ den Messpunkten auf der Liegenschaft des Rekurrenten unter den Immissionsgrenzwert von 65 dB (A) drücken würde, hätte zur Folge, dass der Schiessbetrieb unverhältnismässig eingeschränkt, ja prak­ tisch eingestellt werden müsste. Das Umweltschutzgesetz wie auch die Lärmschutzverordnung haben jedoch nicht den Sinn, das Schiess­ wesen ausser Dienst lahmzulegen. Aus diesem Grund lässt die LSV für die Gesamtverteidigung Erleichterungen zu (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV). RRB 30.7.1991 38