21 Abs. 2 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700), wonach die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst wer­ den, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (vgl. BGE 109 la 114 f. und 113 la 455 mit Hinweisen; RRB vom 18. August 1987, in: AR GVP Nr. 1145). Auch Art. 51 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Raumplanungsgesetz (EG zum RPG; bGS 721.1) bringt diesen Gedanken zum Ausdruck, indem eine Überprüfung oder Revision ins Auge zu fassen ist, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Ver­ hältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten erscheint.