A. Entscheide des Regierunasrates 1217, 1218 Ordnung (bGS 721.11). Eines neuen Baubewilligungsverfahrens bedarf es auf der andern Seite nicht bei kleineren, die Interessen der Nach­ barn und der Öffentlichkeit nicht berührenden Änderungen, wie sie in Art. 4 der Bauverordnung festgehalten sind. RRB 5.2.1991 1218 Einzonung. Für Einzonungen müssen wichtige öffentliche Interessen oder neue Aspekte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sprechen.