A. Entscheide des Regierunasrates 1217, 1218 Ordnung (bGS 721.11). Eines neuen Baubewilligungsverfahrens bedarf es auf der andern Seite nicht bei kleineren, die Interessen der Nach­ barn und der Öffentlichkeit nicht berührenden Änderungen, wie sie in Art. 4 der Bauverordnung festgehalten sind. RRB 5.2.1991 1218 Einzonung. Für Einzonungen müssen wichtige öffentliche Interessen oder neue Aspekte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sprechen. Zonenpläne erwachsen nicht in materielle Rechtskraft, so dass ihre Abänderung grundsätzlich jederzeit möglich ist. Sie können indessen ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie eine gewisse Beständigkeit aufwei­ sen. Sie sind daher nur aus entsprechend gewichtigen Gründen ab­ zuändern; je neuer ein Plan ist, um so mehr darf mit seiner Beständig­ keit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, um so gewichtiger müssen die Gründe sein, wel­ che für die Planänderung sprechen. Dieser Praxis entspricht Art. 21 Abs. 2 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700), wonach die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst wer­ den, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (vgl. BGE 109 la 114 f. und 113 la 455 mit Hinweisen; RRB vom 18. August 1987, in: AR GVP Nr. 1145). Auch Art. 51 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Raumplanungsgesetz (EG zum RPG; bGS 721.1) bringt diesen Gedanken zum Ausdruck, indem eine Überprüfung oder Revision ins Auge zu fassen ist, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Ver­ hältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten erscheint. Der Rekurrent beabsichtigt, in die in das Wohnhaus angebaute Scheune - die heute als Abstellraum benützt wird - zwei Wohnungen einzubauen. Dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Zu­ teilung der fraglichen Parzelle ins übrige Gemeindegebiet bzw. in die Landwirtschaftszone in den Jahren 1985 bzw. 1989 wesentlich geän­ 31 A. Entscheide des Reaierunasrates 1218 dert haben, wird nicht geltend gemacht. Der Rekurrent bringt hingegen sinngemäss vor, die Scheune und der Stall seien nicht mehr für ihre ursprünglichen landwirtschaftlichen Zwecke zu benützen, da die Par­ zelle, auf der sie stünden, infolge ihrer geringen Ausdehnung (13 Aren) nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden könne. Diese Verhält­ nisse bestanden schon bei der Zuteilung der Parzelle in das übrige Gemeindegebiet im Jahre 1985. Der Rekurrent hatte weder damals noch 1989 Einsprache gegen die Zuteilung seiner Parzelle erhoben. Es sind somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht neue Aspekte aufgetreten. Ebensowenig ist eine Umzonung dadurch ange­ zeigt, dass sich neue Aufgaben stellen oder dass wichtige öffentliche Interessen dies gebieten. Wie das kantonale Planungsamt in seiner Stellungnahme zutreffend dargelegt hat, bestehen in der Gemeinde Baulandreserven, die über die laufende Planungsperiode hinausgehen. Insofern besteht somit sicherlich kein öffentliches Interesse an der Ein- zonung. Andere wesentliche öffentliche Interessen, die eine Einzonung geböten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. RRB 14.5.1991 Anmerkung: Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtli­ che Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten. 32