Zonenpläne erwachsen nicht in materielle Rechtskraft, so dass ihre Abänderung grundsätzlich jederzeit möglich ist. Sie können indessen ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie eine gewisse Beständigkeit aufwei­ sen. Sie sind daher nur aus entsprechend gewichtigen Gründen ab­ zuändern; je neuer ein Plan ist, um so mehr darf mit seiner Beständig­ keit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, um so gewichtiger müssen die Gründe sein, wel­ che für die Planänderung sprechen. Dieser Praxis entspricht Art. 21 Abs. 2 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG;