A. Entscheide des Reqierunqsrates 1216,1217 widersprüchliches Verhalten desselben geschlossen werden, indem der Weg sich ja als direkte Verbindung von der erwähnten Teerstrasse zum Wohnteil seines Hauses darstellt. Wenn ihm die Benützung oder Überquerung des Weges verwehrt wäre, käme das einer Verunmögli- chung des Zugangs zum eigenen Haus gleich. Weder kann daher von stillschweigender Zustimmung noch von widersprüchlichem Verhalten die Rede sein. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die von den Rekurrenten geltend gemachten Vorbringen sich als unbe­ gründet erweisen. RRB 9.4.1991 1217 Baubewilligung. Wird von einer Baubewilligung Gebrauch gemacht, hat dies nach den bewilligten Plänen zu erfolgen. Bei der Baubewilligung handelt es sich um eine Polizeierlaubnis. Dies bedeutet u.a., dass derjenige, dem eine Baubewilligung erteilt worden ist, nicht dazu verpflichtet ist, den erlaubten Bau tatsächlich auch aus­ zuführen. Es steht ihm mithin frei, innerhalb der Dauer der Gültigkeit der Baubewilligung den Bau in Angriff zu nehmen oder nicht. Wird aber gebaut, so hat dies plankonform zu geschehen, denn bewilligt wird stets ein ganz bestimmtes, genau umschriebenes Projekt. Das öffentliche Interesse an der Ausführung der Baute gemäss Baubewilli­ gung liegt in der Verhinderung eines Präzedenzfalles und in der Wah­ rung der Rechtsgleichheit (vgl. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 2. Auflage, Bern 1978, S. 347; Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, S. 377). Weder darf der Bau­ herr somit baupolizeilich relevante Änderungen von sich aus vorneh­ men, noch darf die Gemeindebehörde nachträglich wesentliche Ab­ weichungen zugestehen. In beiden Fällen sind ein neues Auflage- und Einspracheverfahren sowie eine neue Baubewilligung erforderlich (vgl. Zimmerlin, a.a.O., S. 377). Diese Prinzipien ergeben sich aus der Natur der Baubewilligung sowie auch aus Art. 2 ff. der kantonalen Bauver- 30 A. Entscheide des Regierunasrates 1217, 1218 Ordnung (bGS 721.11). Eines neuen Baubewilligungsverfahrens bedarf es auf der andern Seite nicht bei kleineren, die Interessen der Nach­ barn und der Öffentlichkeit nicht berührenden Änderungen, wie sie in Art. 4 der Bauverordnung festgehalten sind. RRB 5.2.1991 1218 Einzonung. Für Einzonungen müssen wichtige öffentliche Interessen oder neue Aspekte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sprechen. Zonenpläne erwachsen nicht in materielle Rechtskraft, so dass ihre Abänderung grundsätzlich jederzeit möglich ist. Sie können indessen ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie eine gewisse Beständigkeit aufwei­ sen. Sie sind daher nur aus entsprechend gewichtigen Gründen ab­ zuändern; je neuer ein Plan ist, um so mehr darf mit seiner Beständig­ keit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, um so gewichtiger müssen die Gründe sein, wel­ che für die Planänderung sprechen. Dieser Praxis entspricht Art. 21 Abs. 2 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700), wonach die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst wer­ den, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (vgl. BGE 109 la 114 f. und 113 la 455 mit Hinweisen; RRB vom 18. August 1987, in: AR GVP Nr. 1145). Auch Art. 51 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Raumplanungsgesetz (EG zum RPG; bGS 721.1) bringt diesen Gedanken zum Ausdruck, indem eine Überprüfung oder Revision ins Auge zu fassen ist, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Ver­ hältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten erscheint. Der Rekurrent beabsichtigt, in die in das Wohnhaus angebaute Scheune - die heute als Abstellraum benützt wird - zwei Wohnungen einzubauen. Dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Zu­ teilung der fraglichen Parzelle ins übrige Gemeindegebiet bzw. in die Landwirtschaftszone in den Jahren 1985 bzw. 1989 wesentlich geän­ 31