Weder darf der Bau­ herr somit baupolizeilich relevante Änderungen von sich aus vorneh­ men, noch darf die Gemeindebehörde nachträglich wesentliche Ab­ weichungen zugestehen. In beiden Fällen sind ein neues Auflage- und Einspracheverfahren sowie eine neue Baubewilligung erforderlich (vgl. Zimmerlin, a.a.O., S. 377). Diese Prinzipien ergeben sich aus der Natur der Baubewilligung sowie auch aus Art. 2 ff. der kantonalen Bauver- 30