Wird aber gebaut, so hat dies plankonform zu geschehen, denn bewilligt wird stets ein ganz bestimmtes, genau umschriebenes Projekt. Das öffentliche Interesse an der Ausführung der Baute gemäss Baubewilli­ gung liegt in der Verhinderung eines Präzedenzfalles und in der Wah­ rung der Rechtsgleichheit (vgl. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 2. Auflage, Bern 1978, S. 347; Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, S. 377). Weder darf der Bau­ herr somit baupolizeilich relevante Änderungen von sich aus vorneh­ men, noch darf die Gemeindebehörde nachträglich wesentliche Ab­ weichungen zugestehen.