Entgegen der Ansicht der Rekurrenten kann von willkürlichem Handeln nicht die Rede sein, wenn eine Verwaltungsbehörde auf der Einhaltung einer öffentlich-rechtli­ chen Bestimmung beharrt; im Gegenteil wäre ein solcher Vorwurf ge­ rade dann angebracht, wenn ohne stichhaltige Begründung auf die Anwendung von Normen des BR verzichtet würde. Ebensowenig kann ein Verstoss gegen das aus Art. 4 der Bundesverfassung (BV) flies­ sende Willkürverbot darin gesehen werden, dass die Vorinstanz nicht sämtliche hängigen zivilrechtlichen Verfahren abgewartet hat. Es kann nämlich nicht angehen, durch zivilrechtliche Verfahren eine Sistierung von öffentlich-rechtlichen Verfahren praktisch zu erzwingen.