Einer Baubewilligungsbehörde muss es nämlich unbenommen sein, ein Baubegehren von der Hand zu weisen, wenn Bauherr und Grundei­ gentümer nicht identisch sind und letzterer die Einwilligung zum Bau­ begehren ablehnt oder davon überhaupt keine Kenntnis hat. Wesent­ lich ist für sie nur, dass ein Grundeigentümer dann, wenn er nicht selbst baut, seine Einwilligung zum Baubegehren in irgendeiner Form bekundet, mag er dazu zivilrechtlich verpflichtet sein oder nicht (vgl. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 2. Auflage, S. 125). Die Rekurrenten bringen im weiteren vor, die Vorinstanz habe willkür­ 28 A. Entscheide des Reaierunasrates 1216