Diese rein zivilrechtliche Be­ gründung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht von Bedeutung, weil es hier um die Befolgung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen geht. Einer Baubewilligungsbehörde muss es nämlich unbenommen sein, ein Baubegehren von der Hand zu weisen, wenn Bauherr und Grundei­ gentümer nicht identisch sind und letzterer die Einwilligung zum Bau­ begehren ablehnt oder davon überhaupt keine Kenntnis hat.