Danach darf der (Grunddienstbarkeits-) Belastete nichts vor­ nehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder er­ schwert. Die Rekurrenten schliessen daraus, dass Unterhaltsarbeiten vorgenommen werden dürfen, ohne dass nochmals eine Zustimmung des Grundeigentümers notwendig wäre. Diese rein zivilrechtliche Be­ gründung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht von Bedeutung, weil es hier um die Befolgung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen geht.