58 Abs. 1 BR bestimmt, dass das Baugesuch schriftlich in 5-facher Ausfertigung auf dem vollständig ausgefüllten amtlichen Formular der Gemeindekanzlei einzureichen ist. Es ist vom Bauherrn, Grundeigentümer und Planver­ fasser zu unterzeichnen. Die Rekurrenten berufen sich zur Unter­ mauerung ihres Standpunktes, nach welcher die Unterschrift des Grundeigentümers hier nicht notwendig sei, zunächst auf Art. 737 Abs. 3 ZGB. Danach darf der (Grunddienstbarkeits-) Belastete nichts vor­ nehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder er­ schwert.