doch am Augenschein festgestellt werden und ist auch aus der Rech­ nung der H. AG vom 14. Dezember 1989 ersichtlich, dass die vorge­ nommenen Arbeiten über den normalen Unterhalt hinausgegangen sind. Insbesondere wären selbst bei einer Angleichung und dem Be­ säen der Böschung - Arbeiten, welche die Rekurrenten durch den Baustopp nicht zu Ende führen konnten - die Veränderungen insbe­ sondere beim Einlenker in die Teerstrasse auf der Liegenschaft des Rekursgegners sowie durch die Bekiesung des Weges weithin sicht­ bar. Die von der Vorinstanz hiezu gemachten Ausführungen sind des­ halb nicht zu beanstanden.