Sie machen indessen geltend, nur infolge des Baustopps sei es ihnen verwehrt gewesen, die Arbeiten so zu Ende zu führen, dass heute keine Veränderungen zu sehen wären. Zudem wol­ len sie auch aus der Höhe der Rechnung des beigezogenen Bauunter­ nehmens herleiten, dass es sich lediglich um Unterhaltsarbeiten ge­ handelt habe. Diese Vorbringen gehen indessen ins Leere, konnte 27 A. Entscheide des Reaierunasrates 1216