Dies spielt jedoch, wie auch aus den nachfolgenden Ausführun­ gen ersichtlich ist, für die vorliegende Problematik keine Rolle. Nach den Feststellungen anlässlich des Augenscheins stellt sich der Weg nach den von den Rekurrenten vorgenommenen bzw. in Auftrag ge­ gebenen Arbeiten als Kiesweg dar. Dass keine nach aussen sichtbaren Veränderungen bestehen, wie Art. 4 lit. a der Bauverordnung dies für nicht bewilligungspflichtige Erneuerungen verlangt, behaupten auch die Rekurrenten nicht. Sie machen indessen geltend, nur infolge des Baustopps sei es ihnen verwehrt gewesen, die Arbeiten so zu Ende zu führen, dass heute keine Veränderungen zu sehen wären.