Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass reine Unterhaltsarbeiten keiner Baubewilligung bedürfen, bauli­ che Änderungen hingegen der Bewilligungspflicht unterliegen. Anläss­ lich des Augenscheins wurde festgestellt, dass vor dem Eingriff ein überwachsener Weg, der mit Ziegeln und einem Steinbett befestigt war, bestand. Immerhin beharrte der Rekursgegner auch später noch auf der Ansicht, dass es sich um einen reinen Wiesenweg gehandelt habe. Dies spielt jedoch, wie auch aus den nachfolgenden Ausführun­ gen ersichtlich ist, für die vorliegende Problematik keine Rolle.