Keiner Baubewilligung bedürfen nach Art. 4 lit. a Erneuerungen (Renovationen), welche dem normalen Unterhalt dienen und u.a. ge­ genüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringen. Soweit neben dieser kantonalen Regelung dafür überhaupt noch Raum ist, verlangt auch Art. 57 Abs. 1 lit. e BR, dass vor Beginn der Arbeiten eine Baubewilligung für Strassen, Wege und Trottoirs einzuholen ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass reine Unterhaltsarbeiten keiner Baubewilligung bedürfen, bauli­ che Änderungen hingegen der Bewilligungspflicht unterliegen.