Aus den Erwägungen: Die Rekurrenten machten primär geltend, eine solche Baubewilli­ gungspflicht bestehe hier nicht, da es sich lediglich um Unterhalts­ arbeiten handle. Der Gemeinderat bejahte aufgrund von Art. 3 der kantonalen Bauverordnung (bGS 721.11) die Baubewilligungspflicht. Art. 3 der Bauverordnung bestimmt, dass unter Vorbehalt von Art. 4 die Errichtung, der Wiederaufbau, die bauliche Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch einer Baute und Anlage bewilli­ gungspflichtig sind. Art. 3 Abs. 2 lit. b hält fest, dass als Bauten und Anlagen i.S. von Abs. 1 Tiefbauten wie Strassen, Plätze aller Art usw. gelten. Keiner Baubewilligung bedürfen nach Art.