Dieser Einwand ist nicht völlig aus der Luft gegriffen. Der Gefährdung des Orts- und Landschaftsbildes kann von der Gemeinde jedoch insofern entgegengetreten werden, als wie erwähnt in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist, ob ein Verbot im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. RRB 14.5.1991 1216 Baubewilligungspflicht. Abgrenzung zwischen bewilligungspflichti­ gen und nicht bewilligungspflichtigen Vorhaben. Formelle Vorausset­ zungen an ein Baugesuch.