liegen weitestmöglich Rechnung getragen wird. Allerdings vermag ge­ rade dort, wo der Staat besonders stark in persönlichkeitsnahe Grund­ rechtsbereiche eingreift, die allgemeine und abstrakte Regelung den im Einzelfall gerechten Entscheid nicht vorwegzunehmen. Es ist dar­ über hinaus für jeden einzelnen Fall zu prüfen, ob der Grundrechts­ eingriff im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. Im Rahmen dieser grundrechtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung sind die persönlichen Verhältnisse, die das betroffene Grundrecht unter seinen Schutz nimmt, besonders zu berücksichtigen (ZBI. a.a.O., S. 84 mit weiteren Verweisen).