10 der Europäischen Menschenrechskonvention (EMRK) - wie andere Grundrechte in einem Spannungsverhältnis zu divergierenden gesell­ schaftlichen Forderungen, wie etwa solchen der Raumplanung, denen ebenfalls Verfassungsrang zukommt (BGE 105 la 336; ZBI 86 [1985] 74 mit weiteren Hinweisen). Es ist vor allem Sache der Gesetzgebung, Grundrechtsinteressen und andere, gegenläufige Staatsaufgaben so gegeneinander abzugrenzen, dass beiden verfassungsrechtlichen An- 24 A. Entscheide des Reqierunasrates 1215