A. Entscheide des Reaierunasrates 1214,1215 und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen, nicht zulässig sind. Der Wertmassstab für die Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, muss in Anschauungen gefunden werden, die eine gewisse Verbreitung und Allgemeingültigkeit aufweisen. Das Urteil einzelner Personen von besonders aesthetischer Empfindlichkeit oder Ge­ schmacksrichtung ist dafür nicht massgebend (BGE 82 I 108). Unter Landschafts- und Ortsbild ist der sich aus dem Zusammenwirken der Bauten und Anlagen mit ihrer Umgebung ergebende Gesamteindruck zu verstehen.