A. Entscheide des Reaierunasrates 1214,1215 und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen, nicht zulässig sind. Der Wertmassstab für die Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, muss in Anschauungen gefunden werden, die eine gewisse Verbreitung und Allgemeingültigkeit aufweisen. Das Urteil einzelner Personen von besonders aesthetischer Empfindlichkeit oder Ge­ schmacksrichtung ist dafür nicht massgebend (BGE 82 I 108). Unter Landschafts- und Ortsbild ist der sich aus dem Zusammenwirken der Bauten und Anlagen mit ihrer Umgebung ergebende Gesamteindruck zu verstehen. Dabei werden nicht an den aesthetischen Wert hohe Anforderungen gestellt, also nicht ein besonderer Schönheitswert als Voraussetzung rechtlichen Schutzes gefordert (vgl. E. Zimmerlin, Bau­ gesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, S. 407, mit Hinweisen). Den Schutz vor Beeinträchtigung geniesst vielmehr jedes Gebiet, unab­ hängig davon, ob es eine überdurchschnittliche architektonische Qua­ lität aufweist oder nicht. RRB 26.11.1991 1215 Antennenanlage. Verhältnis zwischen Informationsfreiheit und Anlie­ gen der Raumplanung. Die Informationsfreiheit gewährleistet grundsätzlich das Recht, Nach­ richten und Meinungen ohne Eingriffe der Behörden zu empfangen und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (BGE 104 la 94 mit Hinweisen). Dieses Recht besteht indessen nicht unbe­ grenzt, sondern steht - ungeachtet seiner Gewährleistung durch Art. 10 der Europäischen Menschenrechskonvention (EMRK) - wie andere Grundrechte in einem Spannungsverhältnis zu divergierenden gesell­ schaftlichen Forderungen, wie etwa solchen der Raumplanung, denen ebenfalls Verfassungsrang zukommt (BGE 105 la 336; ZBI 86 [1985] 74 mit weiteren Hinweisen). Es ist vor allem Sache der Gesetzgebung, Grundrechtsinteressen und andere, gegenläufige Staatsaufgaben so gegeneinander abzugrenzen, dass beiden verfassungsrechtlichen An- 24 A. Entscheide des Reqierunasrates 1215 liegen weitestmöglich Rechnung getragen wird. Allerdings vermag ge­ rade dort, wo der Staat besonders stark in persönlichkeitsnahe Grund­ rechtsbereiche eingreift, die allgemeine und abstrakte Regelung den im Einzelfall gerechten Entscheid nicht vorwegzunehmen. Es ist dar­ über hinaus für jeden einzelnen Fall zu prüfen, ob der Grundrechts­ eingriff im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. Im Rahmen dieser grundrechtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung sind die persönlichen Verhältnisse, die das betroffene Grundrecht unter seinen Schutz nimmt, besonders zu berücksichtigen (ZBI. a.a.O., S. 84 mit weiteren Verweisen). Die Rekurrenten machen geltend, durch das Verbot, Parabolantennen auf dem Dach zu installieren - und damit eine Einschränkung in der Empfangsmöglichkeit der Fernsehprogramme in Kauf zu nehmen - werde die Informationsfreiheit auf unzulässige Weise eingeschränkt. - Die Informationsfreiheit gewährleistet zwar das Recht, alle in den Äther ausgestrahlten und für die Öffentlichkeit bestimmten Programme zu empfangen und dafür die notwendigen Einrichtungen zu betreiben; sie schliesst aber keineswegs das Recht ein, sie ohne Rücksicht auf die kantonalen und kommunalen Planungs- und Bau­ vorschriften irgendwo und in beliebiger Gestalt zu errichten. Solche Vorschriften dürfen allerdings keine weitergehenden Einschränkungen vorsehen, als es die mit dem Planungs- und Baupolizeirecht verfügten öffentlichen Interessen erfordern, und es darf die Informationsfreiheit nicht in ihrem Kern getroffen werden. Durch das Verbot, die Antenne auf dem Dach zu installieren, müssen die Rekurrenten quantitative Ein­ schränkungen im Empfang ausländischer Fernsehsender hinnehmen. Am Augenschein verwiesen sie insbesondere auf den nordamerikani­ schen Nachrichtensender CNN, der bei einer Plazierung der Parabol­ antenne auf dem gewachsenen Terrain im südlichen Teil des Grund­ stückes - dem Standort, welchen die Vorinstanz vorschlug - nicht zu empfangen wäre. Der Verzicht auf diesen Nachrichtensender kommt tatsächlich einer gewissen Einschränkung im Zugang zu der aktuellen Berichterstattung gleich. Anderseits wiegen die für das Verbot der Plazierung der Parabolantenne auf dem Dach angeführten Interessen hier nicht allzu schwer. Von einer konkreten Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch die bereits montierte Parabol­ antenne kann, wie anlässlich des Augenscheins festgestellt wurde, nicht gesprochen werden. Dies trifft zumindest dann zu, wenn die von 25 A. Entscheide des Reaierunasrates 1215,1216 den Rekurrenten gemachten Zugeständnisse - exakte Abstimmung der Einfärbung der Parabolantenne auf die Farbe des Daches; Tiefer­ setzung der Parabolantenne um einen halben Meter gegenüber der jetzigen Position; Verschiebung des Masten, an welchem die Antenne befestigt ist, so weit als möglich gegen die südliche Traufe hin - in die Betrachtung miteinbezogen werden. Die Vorinstanz gab denn auch zu bedenken, dass sie das Orts- und Landschaftsbild weniger durch diese umstrittene Antenne als vielmehr durch ganze Reihen von Parabol­ antennen gefährdet sieht, die wegen der präjudiziellen Wirkungen der von den Rekurrenten angestrebten Bewilligung montiert werden könnten. Dieser Einwand ist nicht völlig aus der Luft gegriffen. Der Gefährdung des Orts- und Landschaftsbildes kann von der Gemeinde jedoch insofern entgegengetreten werden, als wie erwähnt in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist, ob ein Verbot im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. RRB 14.5.1991 1216 Baubewilligungspflicht. Abgrenzung zwischen bewilligungspflichti­ gen und nicht bewilligungspflichtigen Vorhaben. Formelle Vorausset­ zungen an ein Baugesuch. S. ist Eigentümer einer Parzelle, die zugunsten von H. und K. mit ei­ nem Fahrrecht belastet ist. H. und K. liessen auf der dienstbarkeits­ belasteten Fläche Bauarbeiten ausführen. Die Baukommission ver­ langte ein Baugesuch von H. und K., auf welches sie jedoch wegen fehlender Unterschrift des Grundeigentümers S. nicht eintrat. Im Re­ kursverfahren ist streitig, ob die ausgeführten Bauarbeiten bewilli­ gungspflichtig sind und ob die fehlende Unterschrift für die Behand­ lung des Baugesuches zwingend nötig ist. 26