Unter Landschafts- und Ortsbild ist der sich aus dem Zusammenwirken der Bauten und Anlagen mit ihrer Umgebung ergebende Gesamteindruck zu verstehen. Dabei werden nicht an den aesthetischen Wert hohe Anforderungen gestellt, also nicht ein besonderer Schönheitswert als Voraussetzung rechtlichen Schutzes gefordert (vgl. E. Zimmerlin, Bau­ gesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, S. 407, mit Hinweisen). Den Schutz vor Beeinträchtigung geniesst vielmehr jedes Gebiet, unab­ hängig davon, ob es eine überdurchschnittliche architektonische Qua­ lität aufweist oder nicht. RRB 26.11.1991 1215