Diese Bestim­ mung ist direkt anwendbar und bietet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, die Errichtung von Bauten und Anlagen wegen ihrer unbe­ friedigenden Gesamtwirkung abzulehnen, auch wenn das Bauvorha­ ben sonst den baupolizeilichen Vorschriften zu genügen vermöchte (ZBI 1980 S. 75 f.). Eigentumsbeschränkungen müssen auf einer ge­ setzlichen Grundlage beruhen; gesetzlich ist die Grundlage einer Ei­ gentumsbeschränkung, wenn sie in einem Gesetz im formellen Sinne, d.h. in einer allgemeinen, generell-abstrakten Norm enthalten ist, die sich ihrerseits als verfassungsmässig erweist (BGE 98 la 664).